Selbständigerwerbende
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hat Auswirkungen auf die Beitragspflicht.
Beitragspflicht
Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.
Status
Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.
Mehr zu einer selbständigen Tätigkeit
Familienzulagen
Selbständigerwerbende sind obligatorisch dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Sie entrichten daher Beiträge und haben Anspruch auf Leistungen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen.
Mehr zu Kinder- und Ausbildungszulagen
EO- und Mutterschaftsentschädigung
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.