Pensionierung
Antworten rund um die Beitragspflicht und die Anmeldung für die AHV-Rente
Wenn Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen, müssen Sie weiterhin Beiträge bezahlen. Je nachdem, ob Sie eine Teilrente beziehen und in welcher Höhe fallen Beiträge aus Erwerbstätigkeit oder als nichterwerbstätige Person an.
Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.
Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt für Sie Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht der Partner / die Partnerin bereits eine Rente, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente bereits bezahlt.
Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.
Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Anmeldung für den Bezug einer Prämienverbilligung muss jeweils bis 30.4. des Jahres erfolgen. (Prämienverbilligung 2024 = Anmeldung bis spätestens 30.4.2024).
Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.