Renten

Der Anspruch auf eine Rente setzt eine längerdauernde Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich voraus.

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können. Es gilt der Grundsatz Eingliederung vor Rente: Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, muten die IV-Stellen der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.

Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen.

  • Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt

    • frühestens nach einer einjährigen Wartezeit, während der die Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 40 Prozent betragen hat
    • nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen
    • frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert
    • frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
  • Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheiden die IV-Stellen zwischen

    • Erwerbstätigen
    • Nichterwerbstätigen
    • und teilweise Erwerbstätigen.

    Bei Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermitteln dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehen sie das Erwerbseinkommen ab, das nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird, spielt keine Rolle. Daraus ergibt sich die so genannte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.

    Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend und nicht die Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird von der IV-Stelle festgelegt. Im Gegensatz dazu bedeutet arbeitsunfähig, dass die versicherte Person aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt.

  • Eine versicherte Person muss wegen eines Rückenleidens den Beruf aufgeben. Sie kann zwar noch leichtere Arbeiten verrichten, verdient dabei aber wesentlich weniger. Der Invaliditätsgrad wird in ihrem Fall folgendermassen berechnet:

    • Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit                       
      60'000.-
    • Zumutbares Einkommen bei leichter Arbeit                 
      20'000.-
    • Erwerbsausfall                                                                  
      40'000.-

    40'000 Franken entspricht 67 Prozent (gerundet) von 60'000 Franken. Somit liegt der Invaliditätsgrad bei 67 Prozent. Wie die untenstehende Tabelle zeigt, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.

    • Invaliditätsgrad: weniger als 40 Prozent
      Rentenanspruch: kein Anspruch auf eine IV-Rente
    • Invaliditätsgrad: 40 Prozent oder höher
      Rentenanspruch: Viertelsrente
    • Invaliditätsgrad: 50 Prozent oder höher
      Rentenanspruch: Halbe Rente
    • Invaliditätsgrad: 60 Prozent oder höher
      Rentenanspruch: Dreiviertelsrente
    • Invaliditätsgrad: 70 Prozent oder höher
      Rentenanspruch: ganze Rente

    Bei Nichterwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV-Stelle klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.

    Bei teilweise Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).

  • Ausschlaggebend für die Höhe der IV-Renten ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war.

  • Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Spätestens aber, wenn der IV-Rentner oder die IV-Rentnerin das AHV-Alter erreicht und somit Anspruch auf eine Altersrente hat.