Elternentschädigung
Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.
Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die sechsmonatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Betreuungsentschädigung (BUE)
Eltern haben Anspruch auf Urlaub, wenn ihr Kind schwer erkrankt oder verunfallt.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Eltern haben Anspruch auf Betreuungsentschädigung, wenn:
- sie ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind haben
- sie ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Zudem erfüllen die Eltern zu diesem Zeitpunkt eines der Kriterien:
- sie sind Arbeitnehmer/-in
- sie sind selbständig erwerbend
- sie arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet
- sie sind arbeitslos und beziehen bereits Taggeld der Arbeitslosenversicherung
- sie sind wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde
- sie stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber erhalten keine Lohnfort- zahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Eltern unmittelbar vor dem Bezug ihrer Urlaubstage erzielt haben, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Beziehen die Eltern zu Beginn des Entschädigungsanspruchs ein Taggeld der
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- obligatorischen Krankenversicherung
- Militärversicherung
geht die Betreuungsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.