Medizinische Massnahmen
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet sind.
Die IV-Stellen übernehmen bei versicherten Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden. Zudem haben versicherte Personen vor dem 20. Altersjahr unter gewissen Umständen Anspruch auf chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapien, sofern diese massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen. Die Kosten für Behandlungen von Krankheiten und Unfallverletzungen, die sich nicht unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, übernehmen im Gegensatz dazu die Kranken- und Unfallversicherer. Diese sind auch für alle medizinischen Eingriffe bei über 20-jährigen Versicherten zuständig. Anders als die Krankenversicherer richten die IV-Stellen die vollen Kosten aus und stellen keine Selbstbehalte in Rechnung.