Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale und erste Ziel der IV-Stellen.

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV-Stelle der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

  • Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV-Stelle kann berufliche Massnahmen bewilligen, nachdem sie die gesetzlichen Voraussetzungen abschliessend geprüft hat. Während der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anrecht auf die Vergütung von Reisekosten. Zudem wird der Anspruch auf Hilfsmittel und Taggelder geprüft.

  • Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.

  • Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab.

  • Die IV-Stellen prüfen den Anspruch auf Berufsberatung bei Jugendlichen mit Behinderungen am Ende der Schulzeit und bei Erwachsenen, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen.

  • Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen die IV-Stellen die Kosten, welche versicherten Personen aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die Berufs- oder Anlehre, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

  • Die IV-Stellen übernehmen die Kosten für eine Umschulung, wenn die versicherte Person wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausführen kann. Dazu gehören auch die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Reise während der Umschulung.

  • Die IV-Stellen verfügen über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und können versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson begleitet.

  • Der Arbeitsversuch ermöglicht die Vermittlung von versicherten Personen an Unternehmen, damit sie die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise während maximal sechs Monaten die Fähigkeiten der betroffenen Person testen. Zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person entsteht kein Arbeitsvertrag. Die versicherte Person und der Arbeitgeber sind allerdings an bestimmte Vorschriften des Obligationenrechts gebunden. Die versicherte Person bezieht Taggelder oder erhält weiterhin eine Rente. Kommt der Arbeitgeber während des Arbeitsversuchs durch das Verschulden der versicherten Person zu Schaden, so kann die IV dafür aufkommen.

  • Die IV-Stellen entschädigen Arbeitgebende für allfällige Risiken, die sie durch die Beschäftigung und Einstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen in Kauf nehmen. Folgende Beiträge kommen in Betracht:

    • Die IV-Stelle hat die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss auszurichten. Dieser Zuschuss kompensiert die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit.
    • Es können unter Umständen Entschädigungen für die Beitragserhöhungen in der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung an die Arbeitgebenden ausgerichtet werden.
  • Sofern eine versicherte Person über die notwendigen Kompetenzen und Eigenschaften für eine selbständige Erwerbstätigkeit verfügt, gewähren die IV-Stellen unter Umständen Kredite in Form von Kapitalhilfen. Eine Unterstützung in dieser Form kann auch erfolgen, wenn die Invalidität eine Umstellung des selbständig geführten Betriebs erfordert.