Eingliederungsorientierte Rentenrevision (EORR)
Mit der 6. IV-Revision wurde ein neuer Artikel (8a IVG) geschaffen, der sich an Rentenbezügerinnen und -bezüger richtet. Alle Personen, bei denen ein Eingliederungspotenzial vermutet wird, werden zu einem Gespräch eingeladen.
Dabei wird zusammen mit der betroffenen Person die persönliche, medizinische und finanzielle Situation abgeklärt. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann, wird ein Eingliederungsplan erarbeitet. Die Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf Beratung und Begleitung während und nach der Eingliederung. Ihre Rente wird weiterhin ausgerichtet. Erst nach Abschluss der Massnahmen wird die Rente überprüft und allenfalls herabgesetzt oder aufgehoben.
Übergangsleistung und erleichtertes Wiederaufleben der Rente
Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision (EORR) ist die Frage, was passiert bei einem (nachträglichen) Scheitern der Eingliederung oder wenn sich allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einstellt. Hier kommt die Übergangsleistung zum Zuge: Wird eine Person nach einer Eingliederung wieder zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und dauert diese Arbeitsunfähigkeit 30 Tage und länger an, kann sie bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Übergangsleistung beantragen. Gleichzeitig greift die IV-Stelle das Verfahren wieder auf und überprüft erneut den Invaliditätsgrad. Bis zu diesem Entscheid erhält die betroffene Person - andauernde Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - die Übergangsleistung ausbezahlt. Unter diese Schutzfrist fallen Personen während 3 Jahren, nachdem ihre Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde.