Familienzulagen (FAK / FLG)
Kinder- und Ausbildungszulagen müssen Sie beantragen, diese werden nicht automatisch ausgerichtet.
Mit der Revision per 01. Januar 2013 sind neu auch alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt und müssen sich einer Famiienausgleichskasse anschliessen. Demnach sind Selbständigerwerbende beitragspflichtig, ob sie nun Anspruch auf Familienzulagen geltend machen können oder nicht.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hat der Grosse Rat der Revision der Verordnung über die Familienzulagen zugestimmt. So werden im Kanton Appenzell Innerrhoden ab 1. Januar 2020 monatlich um Fr. 30.00 höhere Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die Kinderzulagen betragen ab 2020 neu Fr. 230.00 pro Monat und die Ausbildungszulagen neu Fr. 280.00 pro Monat.
Im Kanton Appenzell I.Rh. werden keine Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet.
Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erstanspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohnort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Elternteil sich für die Zulagen anmelden kann, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Zudem finden Sie in der rechten Spalte einen Link, der Ihnen hilft, die Erstanspruchsberechtigung zu bestimmen.
Die Zulagen werden gestützt auf die aktuelle Verfügung mit den laufenden AHV-Beiträgen des Arbeitgebenden verrechnet. Je nach Höhe der Lohnsumme werden diese monatlich oder quartalsweise in Rechnung gestellt. Die Zulagen sind den Arbeitnehmenden mit den monatlichen Lohnzahlungen auszurichten.Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).