Berufliche Vorsorge (BVG)
Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichern.
Allgemeines
Aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgeber tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung.
Versicherungspflicht
Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für jedermann, der als Arbeitnehmer in der AHV beitragspflichtig ist. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer
- bis zum 31. Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres
- wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben
- die beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von weniger als 21'330.- Franken bzw. einen Monatslohn von weniger als 1'777.50 Franken beziehen
- deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig ist
- die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten haben
- die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
- die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind
- die als Familienangehörige des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern) mitarbeiten
- als Schwiegersohn oder -tochter, der/die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird, in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.
Wahl der Vorsorgeeinrichtung
Arbeitgeber, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, haben die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal vorzunehmen. Sie haben die Möglichkeit
- sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (beispielsweise Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbandes, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank)
- eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten
- sich bei der Auffangeinrichtung anzuschliessen
Erfassungskontrolle
Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgeber, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, meldet die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss. Löst der Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl er nach wie vor dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber, der sich dieser Verpflichtung entzieht, wird zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Arbeitgeber müssen zuhanden der AHV-Ausgleichskasse folgende Unterlagen aufbewahren:
- eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist
- oder die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde