Hilflosenentschädigung

Gesundheitliche Einschränkungen erfordern Hilfe im Alltag.

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Die Hilflosenentschädigung ist ein Beitrag an die Pflege- oder Betreuungskosten. Ihre Höhe hängt davon ab. Wie stark Hilflosenentschädigung. Jemand im Alltag dauert auf Hilfe. Betreuung oder Pflege angewiesen ist. Die AHV unterscheidet 3 Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel, schwer.

Voraussetzungen

Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV hat, wer alle diese Voraussetzungen erfüllt:

  • Bezug einer Altersrente oder Ergänzungsleistungen
  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz seit mindestens einem Jahr (per 1. Januar 2024 mindestens seit einem halben Jahr) ununterbrochene Hilflosigkeit
  • mittleren oder schweren Grades – oder mindestens leichten Grades bei Betreuung zu Hause

Wer bereits vor dem Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, erhält sie in gleicher Höhe von der AHV, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind