Vereinfachte Abrechnung
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist in erster Linie für kurzfristige oder im Umfang geringer Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen, gedacht.
Anmeldung
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Vorjahres in dem der Wechsel geplant ist anzumelden (Artikel 1 Abs. 1 VOSA).
Die Anmeldung muss innert einem Monat erfolgen.
Geltungsbereich
Folgende Bedingungen müssen für die Abrechnung im vereinfachten Verfahren erfüllt sein:
- der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden darf 22'050 Franken im Jahr nicht übersteigen
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes darf jährliche Bruttolohnsumme 58'800 Franken
- die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
- der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft
- weder der Ehepartner noch die Kinder des Betriebsinhabers werden beschäftigt.
Abrechnung / Bezahlung der Beiträge
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden nebst den AHV/IV/EO/ALV- und FLG-Beiträgen auch 5 % Quellensteuer von der Jahreslohnsumme des Betriebes der Arbeitgebenden verrechnet. Die Quellensteuer kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden. Sie ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu zahlen.
Die Abrechnung über den Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgt einmal jährlich.
Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Arbeitgebers oder allenfalls eine Verbandsausgleichskasse.