Selbständigerwerbende
Die AHV unterscheidet zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden.
Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Selbständigerwerbende erfüllen daher folgende Voraussetzungen:
- Sie treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab
- Sie tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten
- Sie können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus
- Sie sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.
- Sie gelten auch als selbständigerwerbend, wenn Sie andere Personen beschäftigen.
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen, und nicht die vertraglichen Verhältnisse.
Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Wer nach dem Referenzalter weiter arbeitet, zahlt weiter Beiträge ein.
Auf das erzielte Einkommen wird ein Freibetrag von 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken jährlich in Abzug gebracht.
Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend.
Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch, aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahres festgesetzt. Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt und mit den bereits bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen.Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.
Der Beitrag liegt bei 9,950% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Er setzt sich zusammen aus Beiträgen an die AHV (8,1%), an die IV (1,4%) und an die EO (0,45%).
Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 58'800 gilt ein tieferer Beitragssatz. Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9800 muss lediglich der Mindestbetrag von CHF 514 bezahlt werden.
Neben den ordentlichen Beiträgen ist ein Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt 2.70 % des persönlichen Beitrages.
Beiträge von selbständigen AHV-Rentnerinnen und –Rentnern
Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter selbständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO.Auf das erzielte Einkommen wird ein Freibetrag von 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken jährlich in Abzug gebracht. Auf den Abzug des Rentnerfreibetrages kann ab dem Beitragsjahr 2024 verzichtet werden. Der Verzicht oder die Aufhebung des Verzichts muss bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres schriftlich erklärt werden. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.