Nichterwerbstätige
Wer nicht arbeitet und das Referenzalter noch nicht erreicht hat, muss Beiträge als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger abrechnen
Als Nichterwerbstätige gelten insbesondere folgende Personen:
- vorzeitig Pensionierte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
- Studierende (siehe Merkblatt 2.10 – Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO)
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern, die nicht im AHV-Rentenalter sind
- erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als 482 Franken betragen
- Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten
Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.
Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners ohne Barlohn mitarbeiten.
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Massgebend ist der Stand per 31. Dezember des Beitragsjahres.
Zum Vermögen gehören unter anderem:
- Sparkonten
- Wertpapiere
- Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte
- Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht
Zum Renteneinkommen gehören:
- Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland
- Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder
- Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG)
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- regelmässige Zuwendungen Dritter
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht
- Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt
Nicht zum Renteneinkommen gehören:
- Leistungen der IV
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
- Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
- Vermögenserträge
- gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des AHVG, BVG und UVG)
Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden. Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.
Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) oder mit Beiträgen auf EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.
Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.
Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.