Lohnbeiträge
Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden über die Arbeitgebenden abgerechnet.
Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Darunter fallen beispielsweise Raumpflegerin, Kindermädchen, Kinderbetreuung, Haushilfe, etc. Dasselbe gilt auch für Kulturschaffende, wie Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten bei Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Von der Beitragspflicht befreit sind Arbeitnehmende im Privathaushalt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wird im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig oder ist jünger
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verlangt nicht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden
- Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht höher als CHF 750.00
Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.
Der AHV-Freibetrag beträgt 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken jährlich. Für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner ist dieser freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden, welche unter bestimmten Bedingungen zu einer höheren Altersrente führen können.
Beitragsbezug
Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Bruttolohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen.
Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze betragen ab 1. Januar 2023:
Die Ansätze für die Verwaltungskosten basieren auf der abgerechneten Lohnsumme. Sie betragen in der Regel bis 200'000 Franken 2.70 % und ab 200'001 Franken 1.80 %
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden allein. Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, sind auf dem nachzufordernden Betrag Verzugszinsen zu bezahlen.